Sterbegeld und Steuer – die steuerliche Behandlung einer Sterbegeldversicherung
Die nachfolgenden Informationen dienen zur Einschätzung der steuerlichen Wirksamkeit. Sie ersetzen nicht eine evtl. Beratung im Einzelfall durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Das Steuerrecht ist in Deutschland sehr komplex, es versteht sich von selbst, dass eine kurze Information nicht den Anspruch auf Vollständigkeit haben kann.
Die Sterbegeldversicherung unterliegt seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetz am 01.05.2005 den steuerlichen Regelungen von Lebensversicherungen. Die Beiträge, sowohl laufende als auch Einmalbeiträge, können nicht als Vorsorgeaufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden. Eine Steuerpflicht aus der Versicherungsleistung kann sich aus Bestimmungen zur Einkommenssteuer bzw. zur Erbschaftssteuer ergeben.
Einkommenssteuer
Versicherungsleistungen aus der Sterbegeldversicherung, die aufgrund des Todes der versicherten Person erbracht werden, sind in vollem Umfang einkommenssteuerfrei. Bei Kündigung des Vertrags ist der Rückkaufwert steuerpflichtig. Die Differenz zwischen Rückkaufwert einschließlich der evt. Überschüsse und der Summe der eingezahlten Beiträge sind steuerpflichtig. Erfolgt die Auszahlung des Rückkaufwertes nach Vollendung des 60 Lebensjahres, reduziert sich der steuerpflichtige Betrag um die Hälfte, sofern der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat. Die Besteuerung erfolgt nach dem individuellen Steuersatz
Erbschaftssteuer
Versicherungsleistungen aus der Sterbegeldversicherung unterliegen der Erbschaftssteuer, wenn diese auf Grund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes (z.B. auf Grund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) wegen erworben werden.
Die tatsächliche Steuerschuld ist vom individuellen Fall abhängig. Zurzeit gelten folgende Freibeträge
| Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse | allgemeiner Freibetrag | besonderer Versorgungsfreibetrag |
|---|---|---|---|
| Ehegatte | I | € 307.000 | € 256.000 |
| Kindern, Stief- und Adoptivkinder, Enkel (deren Eltern nicht mehr leben) | I | € 205.000 | € 10.300 - € 52.000 (altersbezogen) |
| Enkel (deren Eltern noch Leben) | I | € 51.200 | |
| Geschwister, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten | II | € 10.300 | |
| Lebensgefährte und alle anderen | III | € 5.200 |
Der besondere Versorgungsfreibetrag wird dem überlebenden Ehegatten und den Kindern beim Erbfall gewährt. Dieser besondere Versorgungsfreibetrag (geregelt in § 17 ErbStG) ist jedoch um den Barwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge zu kürzen. Darunter fallen u. a. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sämtliche Versorgungsleistungen aus einem Dienstverhältnis (betriebliche Altersversorgung).
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